17.12.2008

Gruenes Licht für Rotlichtbetrieb - Weinheimer Bordell darf oeffnen

Nach jahrelangem Streit um ein geplantes Großbordell haben die Besitzer vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einen Sieg errungen.

Grundsätzlich hatten die Mannheimer Richter zwar nichts gegen ein Verbot für Freudenhäuser in der Stadt. Die vom Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe erlassene Sperrgebietsverordnung sei aber ausnahmsweise nicht für die historische Mühle gültig, in die das Bordell einziehen soll, urteilte der VGH nach Angaben vom Montag.

Der Grund: Die Besitzer wollen es abschotten. Das RP hatte die Prostitution in weiten Teilen von Weinheim (Rhein-Neckar-Kreis) verboten, um der »Flut von Anträgen« Herr zu werden.(Az: 1 S 2256/07) Ein Sprecher der Stadt bedauerte zwar die VGH-Entscheidung, verwies aber auch auf Gespräche mit dem Investor und mögliche Alternativen für die Mühle.

Stadt: Investor möchte lieber eine andere Nutzung


Der zuständige Verwaltungsgerichtshof sieht keine Gefährdung der Jugend. Die zuständige Stadtverwaltung will verhandeln. Ein Bordell in der Ortschaft Weinheim lässt sich scheinbar juristisch nicht verhindern. Jetzt bleibt der angesprochenen Stadt nur noch, auf Einsicht des betreffenden Investors zu hoffen.

Der Verwaltungsgerichtshof kurz VGH in der Stadt Mannheim hat eine sogenannte Sperrgebietsverordnung zur Verhinderung eines Bordells in der Ortschaft Weinheim (Rhein-Neckar-Kreis) ab sofort für unwirksam erklärt. Nach Überzeugung der zuständigen Richter ist ein solcher Ausschluss von sogenannten Freudenhäusern zwar in der Regel zulässig, wenn sie der “Wahrung des öffentlichen Anstands” und dem Schutz der Jugend” voll und ganz diene. In diesem speziellen Fall jedoch seien durch das angesprochene Projekt weder Beeinträchtigungen nach Gefährdungen zu erkennen.

Das für das angesprochene Freudenhaus ausgesuchte Gebiet der bekannten Hildebrandschen Mühle stellt nach Ansicht des genannten VGH in Mannheim eine Toleranzzone dar, weil das Freudenhaus eigens über eine neue Brücke erschlossen werde müsse. Kinder seien durch das Freudenhaus nicht gefährdet, weil deren Schulweg auf der anderen Seite des kleinen Flüsschens Weschnitz liege. Der Hausherr des Hauses hat mit diesem Urteil aller juristischen Hürden genommen. Von keinem Gericht in Deutschland ließ sich sein Vorhaben stoppen.

(nvm/ror)